Erbschein beantragen in Wiesbaden


Informationen zum Erbscheinverfahren

Stirbt ein Mensch, müssen Nahestehende oft ihre Berechtigung in der Erbfolge nachweisen. Erfahren Sie hier, wann dies erforderlich ist und was Sie tun müssen.

Der Tod eines Menschen bringt oft nicht nur Trauer, sondern auch Stress und Ärger für die Erben: Die Bank muss erst die Konten mittels Antrag auflösen und verlangt eine beglaubigte Kopie des Erbscheins, bevor sie das Guthaben des Erblassers auszahlt. Das Grundbuchamt will die Immobilie nicht auf die Nachlassberechtigten umschreiben. Ein Erbschein muss her.

1. Prüfen Sie zunächst, ob ein Erbschein überhaupt erforderlich ist

Nicht immer ist ein Erbschein erforderlich. Daher prüfen Sie bitte vor der Beantragung, ob Sie diesen tatsächlich benötigen.

Die Beantragung eines Erbscheins ist normalerweise nicht notwendig wenn

  • der Erblasser ein notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag hinterlassen hat. In diesem Fall kann die Erbfolge durch eine beglaubigte Abschrift des notariellen Testaments bzw. des notariellen Erbvertrags mit Eröffnungsprotokoll nachgewiesen werden.
  • der Erblasser keinen Grundbesitz hinterlässt und keine Behörde oder Institution einen Erbschein verlangt.
Sie erhalten den Erbschein, um Ihre Erbfolge nachzuweisen, nicht um sie zu begründen.

Ein Erbscheinverfahren ist immer erforderlich, wenn:

  • die Vorlage des Erbscheins von Ihnen verlangt wird (Vertrauensschutz, vgl. §§ 2365 f. BGB). Außerdem ist ein Erbschein erforderlich, wenn Sie Grundbesitz vom Erblasser geerbt haben und kein notarielles Testament oder Erbvertrag für den Nachlass vorliegt, mit dem der Grundbesitz auf Sie als Erben übertragen werden kann.
Für die Erbscheinbeantragung ist jedoch immer eine rechtliche Notwendigkeit gegeben.

2. Prüfen Sie, ob Sie berechtigt sind, den Erbschein zu beantragen

Überprüfen Sie, ob Sie der alleinige Erbe sind oder ob es weitere Erben oder eine Erbengemeinschaft gibt. Jeder Erbe ist berechtigt, einen Erbschein-Antrag zu stellen. In einer Erbengemeinschaft genügt grundsätzlich die Einreichung eines Antrags durch einen Erben, vorausgesetzt, es liegt eine nachgewiesene Zustimmung der übrigen Erben vor.


Erteilung des Erbscheins - Erbengemeinschaft
Sollte ein Antrag auf einen gemeinschaftlichen Erbschein gestellt werden, ist üblicherweise die Zustimmung aller Miterben erforderlich. Jeder einzelne Erbe hat jedoch die Möglichkeit, den Antrag alleine oder zusammen mit einem Teil der Erben einzureichen. In einem solchen Erbscheinverfahren ist es notwendig, durch eine eidesstattliche Erklärung zu versichern, dass die übrigen Miterben das Erbe angenommen haben.

Im Anschluss an den Antrag werden die übrigen Miterben angehört, um ihre Einwilligung zu geben. Alternativ kann der antragstellende Miterbe bei Antragstellung bereits die entsprechenden Vollmachten der übrigen Miterben als Nachweis ihrer Zustimmung vorlegen.

3. Antrag auf Erteilung des Erbscheins

Um einen Erbschein zu beantragen, müssen Sie gemäß gesetzlicher Vorgaben persönlich erscheinen. Es ist nicht zulässig, den Antrag telefonisch, per Post oder per E-Mail zu stellen, da die gemachten Angaben an Eides statt versichert werden müssen. Um einen Termin zu vereinbaren, setzen Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail mit dem zuständigen Nachlassgericht in Verbindung.

Für die Beantragung eines Erbscheins ist das Nachlassgericht (Amtsgericht) zuständig, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor seinem Ableben hatte (meistens der Wohnsitz).
Alternativ lässt sich der Antrag auch über einen Notar stellen. Das ist sinnvoll, wenn ein Erbe weit anreisen müsste, um zum Nachlassgericht zu kommen. Mit einem Notar wird der Erbschein jedoch etwas teurer.

Wichtig: Es gibt keine Frist, innerhalb derer ein Erbschein beantragt werden muss. 

Wer den Erbschein beantragt, hat das Erbe angenommen!

Wer später feststellt, dass er unterm Strich nur Schulden geerbt hat, wird das Erbe nur noch unter erschwerten Bedingungen los und muß es anfechten.

4. Informationen zum Erbscheinverfahren - erforderliche Unterlagen

Diese umfassen insbesondere:
  • Ausweisdokumente des Antragstellers (Personalausweis oder Reisepass)
  • Sterbeurkunde oder rechtskräftiger Todeserklärungsbeschluss
  • Alle Urkunden, die eine familiäre oder eheliche Beziehung zum Erblasser belegen und somit den Status als Erbe nachweisen (Geburts-/Abstammungsurkunden oder Adoptionsurkunden der Erben, Heiratsurkunden des Erblassers etc.).

Wenn Sie kein Testament oder Erbvertrag haben und die gesetzliche Erbfolge gilt, müssen Sie die Verwandtschaftsverhältnisse zwischen Erblasser und Erben durch Vorlage von Geburts- bzw. Abstammungsurkunden oder Adoptionsurkunden lückenlos nachweisen.

Wenn eine Person, die eigentlich als Erbe vorgesehen war, vor dem Tod des Erblassers verstorben ist, muss auch dies durch Vorlage eines entsprechenden Sterbenachweises belegt werden.
Wenn Sie ein Erbrecht aufgrund einer Ehe zum Erblasser haben, müssen Sie die Heiratsurkunde als Nachweis vorlegen.

Wenn die oben genannten Dokumente in einem Familienstammbuch oder Familienbuch zusammengefasst sind, genügt es, dieses vorzulegen.

Wenn der Erblasser mehrere Ehen eingegangen ist, müssen alle Auflösungen der Ehen durch Vorlage eines rechtskräftigen Scheidungsurteils, einer Heiratsurkunde mit Scheidungsvermerk oder im Fall einer Auflösung aufgrund des Todes des Partners durch eine Sterbeurkunde nachgewiesen werden.

Bitte beachten Sie, dass alle erforderlichen Urkunden im Original oder als beglaubigte Abschrift vorgelegt werden müssen. Eine einfache Kopie genügt nicht.

In individuellen Einzelfällen können die benötigten Unterlagen als Nachweis stark variieren. Das Nachlassgericht entscheidet über die Eignung der Unterlagen im Ermessen. Falls erforderlich, kann das Nachlassgericht jederzeit weitere Unterlagen zur Nachweisführung der Erbfolge anfordern.

5. Kosten für den Antrag eines Erbscheins

Die erhobene Gebühr ergibt sich aus dem Wert des Nachlasses abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten (z.B. Schulden). Wenn Grundbesitz Teil des Nachlasses ist, wird der Wert des Grundbesitzes zum Nachlasswert hinzugerechnet.

Der Sonderfall - Das Berliner Testament

Im Jahr 2016 entschied der Bundesgerichtshof, dass das häufig verwendete Berliner Testament Zweifel aufkommen lassen kann. Hintergrund: Beim Berliner Testament setzen sich Ehepartner gegenseitig als alleinige Erben ein. Die Kinder erben also beim Tod des ersten Ehepartners nichts. Erst wenn auch der zweite Partner verstirbt, werden die Kinder zu Erben.
Um es finanziell unattraktiv zu machen, dass die Kinder beim ersten Todesfall ihren Pflichtteil einfordern, enthält das Berliner Testament oft eine Strafklausel: Kinder, die nach dem Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil geltend gemacht haben, erben beim Tod des zweiten Verstorbenen nur den ihnen zustehenden Pflichtteil.

Wenn zwei Geschwister erben

Wenn zwei Geschwister nach dem Tod ihrer Eltern das Berliner Testament beim Grundbuchamt vorlegen und eine Umschreibung beantragen, bleiben Zweifel, ob beide Kinder zu Erben des zuletzt verstorbenen Elternteils geworden sind.
Es könnte sein, dass ein Kind nach dem Tod des erstverstorbenen Elternteils seinen Pflichtteil eingefordert hat. In einem solchen Fall darf das Grundbuchamt laut Bundesgerichtshof einen Erbschein verlangen (Az. V ZB 3/14; weitere Fälle unter test.de/erbschein).

FAQ: Häufig gestellte Fragen

Im Zusammenhang mit der Erbfolge, dem Erbscheinverfahren oder auch dem Beantragen des Erbscheins gibt es Fragen, die immer wieder auftauchen. Diese haben wir Ihnen hier übersichtlich zusammengetragen.

Wie erfahre ich den Wert einer geerbten Immobilie in Wiesbaden?

Als Immobilienmakler in Wiesbaden werden wir von Eigentümern oder Eigentümergemeinschaften angefragt, wenn es um die Immobilienbewertung in Wiesbaden geerbter Immobilien und dem aufzuteilenden Kapital geht. Hier kann eine Immobilienbewertung in Wiesbaden einen Ansatzpunkt liefern.

Falls das Gesamterbe eine bestimmte Summe überschreitet, müssen Sie als Erbe einen bestimmten Prozentsatz des Immobilienwertes an das Finanzamt zahlen. Deshalb ist eine realistische Bewertung des Immobilienvermögens von großer Bedeutung. Die Kurzbewertung stellt eine ideale Grundlage für Ihren Steuerberater dar.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang: Im Falle eines Gerichtsverfahrens wird in der Regel ein Vollgutachten von einem Sachverständigen verlangt. Ähnlich verhält es sich, wenn ein Gegengutachten gegen die Schätzung des Finanzamtes vorgelegt werden soll. Die Kurzbewertung bietet einen ersten Ansatzpunkt in diesem Fall.

Welche Erbfolge wird angewendet?

Wenn der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlässt, richtet sich die Erbfolge nach den Bestimmungen, die der Erblasser in diesem Dokument festgelegt hat. Wenn Sie im Besitz eines privatschriftlichen Testaments des Erblassers sind, sind Sie dazu verpflichtet, dieses beim zuständigen Nachlassgericht abzugeben, um eine Testamentseröffnung zu ermöglichen.

Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlegt, wird es in der Regel beim zuständigen Amtsgericht aufbewahrt.

Wenn der Erblasser keine erbrechtlichen Regelungen mit einem Testament oder Erbvertrag getroffen hat, gilt die gesetzliche Erbfolge. In diesem Fall erben die Verwandten und gegebenenfalls der Ehegatte nach den Bestimmungen der §§ 1924 ff. BGB.

Welche Erbscheinarten gibt es?

  • Allein-Erbschein: Sie erhalten einen Allein-Erbschein, der Ihr Erbrecht als alleiniger Erbe bestätigt.
  • Teil-Erbschein: Ein Teil-Erbschein weist das Erbrecht von einem oder mehreren (aber nicht allen) Miterben aus. Diese Vorgehensweise kann sich als sinnvoll erweisen, wenn (noch) nicht alle Erben bekannt sind oder der Antrag nicht gemeinsam gestellt werden kann oder soll.
  • Gemeinschaftlicher Erbschein: Sie erhalten einen gemeinschaftlichen Erbschein, der das Erbrecht aller Miterben bestätigt.
  • Erbschein mit beschränktem Geltungsbereich: Ein Erbschein mit beschränktem Geltungsbereich weist das Recht zur Erbschaft der Gegenstände im deutschen Nachlass aus, auch wenn ausländische Gegenstände zum Nachlass gehören.

Wo muss ein Erbschein beantragt werden?

Der Erbscheinantrag muss beim zuständigen Amtsgericht für das Nachlassverfahren gestellt werden. Alternativ kann der Antrag von anderen Stellen aufgenommen und beurkundet werden.

In jedem Fall ist ein persönliches Erscheinen vor der antragsaufnehmenden Stelle zwingend erforderlich, da eidesstattliche Versicherungen abgegeben werden müssen.

Befindet sich Ihr Wohnort außerhalb des Bezirks des zuständigen Amtsgerichts, können Sie den Antrag auch bei einem anderen Amtsgericht in ganz Deutschland stellen. Dieser wird dann durch das Amtsgericht im Rahmen der Rechtshilfe dem zuständigen Amtsgericht zugestellt.

Wenn Sie sich im Ausland befinden, können Sie den Antrag bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) stellen.
Sie können den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auch bei jedem (deutschen) Notar stellen.

Wo erhalte ich die benötigten Personenstandsurkunden?

  • Eine Geburtsurkunde können Sie beim Standesamt des Geburtsortes der Person beantragen.
  • Eine Heiratsurkunde können Sie beim Standesamt beantragen, vor dem die Ehe geschlossen wurde.
  • Eine Sterbeurkunde können Sie beim Standesamt beantragen, das für den Ort zuständig ist, an dem die Person verstorben ist.

Haben nichteheliche oder adoptierte Kinder das gleiche Recht auf die Erbschaft wie eheliche Kinder?

Ja. Sowohl nichteheliche als auch adoptierte Kinder besitzen das gleiche Erbrecht wie eheliche Kinder. Um das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser in solchen Fällen nachzuweisen, müssen eine Geburts-/Abstammungsurkunde bzw. eine Adoptionsurkunde vorgelegt werden.

Werden ausländische Urkunden als zulässige Nachweise akzeptiert?

Unter bestimmten Voraussetzungen gelten ausländische Urkunden als zulässige Nachweise. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Informationen auf unserer Webseite allgemeiner Natur sind und keine Rechtsberatung darstellen. Für spezifische Fragen und rechtliche Anliegen empfehlen wir Ihnen, sich an einen qualifizierten Rechtsberater zu wenden.