Es ist wichtig zu beachten, dass das
Steuerrecht Einschränkungen für die AfA vorsieht, z. B. wenn die
Mieteinnahmen weniger als zwei Drittel der ortsüblichen Vergleichsmiete betragen. In diesen Fällen kann die Abschreibung entsprechend reduziert werden. Der Ansatz für die
Abschreibung basiert in der Regel auf den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
Immobilie, wobei die
Kosten für das Grundstück ausgeschlossen sind. Bei Immobilien, die zuvor vermietet waren, gelten die gleichen Grundsätze, wobei die Kosten zum Zeitpunkt der ersten
Vermietung als Grundlage dienen.