Quotenabgeltungsklausel

Quotenabgeltungsklausel

Quotenabgeltungsklauseln in Mietverträgen sind unwirksam

Zieht ein Mieter zum Zeitpunkt aus, an dem die Renovierung noch nicht fällig ist, so hat er aufgrund der Quotenabgeltungsklausel im Mietvertrag, anteilige Kosten für die Renovierung zu zahlen. So dachten sich das die Vermieter und so stand es in den Mietverträgen.
Beispiel: laut Mietvertrag muss der Mieter alle 5 Jahre das Wohnzimmer renovieren. Er zieht aber bereits nach 3 Jahren aus. Die vertraglich festgelegt Renovierung ist dann noch nicht fällig und folglich kann der Mieter ausziehen ohne sich an den Renovierungskosten zu beteiligen.

So kamen schlaue Vermieter auf die Idee, in den Mietvertrag eine Quotenabgeltungsklausel aufzunehmen. Der Mieter sollte sich zumindest anteilig an den Renovierungskosten beteiligen, wenn er vor der nächsten Fälligkeit der Renovierung auszieht.

Bislang fand der Bundesgerichtshof diese Klausel für wirksam. Jetzt erklärte er jedoch die Quotenabgeltungsklausel für unwirksam, mit der Begründung, dass sich die Abgeltung nicht berechnen lässt (BGH, Urteil v. 18.3.2015, VIII ZR 242/13).
Von der Hypothese die der Quotenabgeltungsklausel zugrunde lag, hielt der Bundesgerichtshof gar nichts. Die Kosten für die Renovierung wurden aufgrund des Wohnverhaltens des Mieters bis zur nächsten Renovierung ermittelt. Dies wäre eine unangemessene Benachteiligung des Mieters und deshalb ist diese Klausel ab sofort unwirksam.

Dies unabhängig davon, ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert vermietet wurde.

Die richterliche Begründung: Zum einen lässt sich der Renovierungskostenanteil nicht verlässlich ermitteln. Zum anderen ist für den Mieter nicht erkennbar, welche finanzielle Belastung bei Mietvertragsende auf ihn zukommen könnte.